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Erbfolge - Testament - Pflichtteil - Nachlassinsolvenz
Über eine Erbschaft kann man sich aber nur dann freuen, wenn der Verstorbene auch über ein ordentliches Vermögen verfügt hat. Es gibt aber auch die anderen Fälle, nämlich die, dass der Verstorbene nur Schulden hatte. Diese Schulden werden ebenso vererbt. Wer also als Erbe in Betracht kommt und weiß, dass der Verstorbene außer Schulden nichts hatte, muss die außerordentlich kurze Frist von sechs Wochen einhalten, um das Erbe auszuschlagen. Versäumt man diese Frist, hat man die Schulden am Hals.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist anwaltliche Beratung unerlässlich, wir können beurteilen, ob es Sinn macht, die die Annahme der Erbschaft (die eintritt, wenn man nicht ausschlägt) wegen Irrtums anzufechten. Es gibt ja durchaus die Möglichkeit, dass der Erbe mit dem Verstorbenen nichts zu tun hatte und über dessen finanziellen Verhältnisse nichts weiß, oder diese nur zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt kannte. Hätte der potentielle Erben gewusst, dass außer Schulden nichts zu erben war, hätte er die Annahme der Erbschaft ausgeschlagen.
Er befand sich in einem Irrtum, was die Werthaltigkeit des Nachlasses betrifft. Diesen Vorgang ordnungsgemäß darzulegen und gegebenenfalls Beweis anzubieten, übernehmen wir für Sie.
Wenn diese Thematik auf Sie zukommt, sollten Sie unverzüglich einen Termin bei uns vereinbaren, zum Termin ist das Testament mitzubringen, soweit eines existiert. Ist ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt worden, werden Sie von diesem Nachlassgericht über den Erbfall benachrichtigt. Ab diesem Zeitpunkt der Kenntnisnahme läuft die oben dargestellte Frist. Bitte bringen Sie dann das entsprechende Schreiben des Nachlassgerichtes zum Termin mit. Wenn es kein Testament gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge, über die wir Sie dann aufklären können.
Sollten Sie in einem Testament ausdrücklich enterbt worden sein oder eine dritte Person als Alleinerbe eingesetzt worden ist stehen Ihnen als Verwandte in gerader Linie Pflichtteilsansprüche zu. Diese betragen in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Wir sind Ihnen behilflich, diese Pflichtteilsansprüche geltend zu machen und zu realisieren. Hierbei ist zu beachten, dass der Pflichtteilsanspruch einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. D.h., dass man unbedingt zeitnah und vor Ablauf dieser Frist den Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragt.
Manchmal ist es auch notwendig, durch Klage für eine Hemmung der Verjährung zu sorgen; da es in aller Regel um Vermögen in Höhe von mehr als 5000 € geht, ist die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben, bei dem Anwaltszwang besteht. Der Pflichtteilsanspruch hilft Ihnen nichts, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles kein Geld oder Vermögen mehr da ist. Das kann passieren, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einer dritten Person Vermögenswerte schenkt; so kann der Nachlass ausgehöhlt werden. Aber auch in dieser Situation können wir etwas für Sie tun, indem wir überprüfen, ob Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung gegeben sind.
Das Erbrecht ist eine durchaus komplexe Rechtsmaterie, die man ohne anwaltliche Beratung nicht durchdringen kann. Es ist also angebracht, uns bei jedem Erbfall zu konsultieren, damit Rechtsansprüche geprüft werden und gegebenenfalls realisiert werden können.
kompetent. persönlich. engagiert.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bringen Sie bitte den Versicherungsvertrag und – soweit vorhanden – die Kostenschutzzusage Ihrer Versicherung mit.
Rechtsanwalt Lukas Semsi ist in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt für Erbrecht zuständig.
Damit wir Ihnen die bestmögliche Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen bieten können, benötigen wir genaue Informationen zu dem Ihrem Fall zugrunde liegenden Sachverhalt. Teilen Sie uns deshalb bitte bereits beim Erstkontakt mit, um was für eine Angelegenheit es geht und lassen Sie uns eventuell bereits vorliegende Korrespondenz/Vertragsunterlagen/Bescheide, etc. zeitnah zukommen.
Semsi | Graf | Buchmüller-Reiss
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Enge Straße 2
78224 Singen